Allgemeine Ge­schäfts­be­dingungen (AGB)
Stand 03/2008

1. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen. Sie gelten spätestens mit der Annahme unserer Leistung als vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Preise und Zahlungen

Unsere Angebote und Preisangaben in Preislisten sind freibleibend, das heißt im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten behalten wir uns vor, die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Mangels besonderer Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz ist in den Preisen nicht enthalten, er wird zusätzlich erhoben.

Für Kleinstbestellungen mit einem Netto-Auftragswert unter EURO 80,- wird ein

Mindermengen-Zuschlag von EURO 15,- berechnet.

Unsere Rechnungen sind frei unserer Zahlungsstelle innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Inanspruchnahme von Skonto ist nur möglich, wenn keine überfälligen Forderungen mehr bestehen. Wechsel, Schecks, sonstige Zahlungsversprechen oder Forderungsabtretungen gelten als Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift auf einem unserer Konten. Kosten, die mit der Zahlung verbunden sind, (Bankspesen u.a.) gehen zu Lasten des Käufers. Aufrechnen kann der Besteller nur unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung länger als einen Monat in Rückstand, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem geltenden Basis-Zinssatz der Deutschen Bundesbank. Auch sind wir berechtigt, andere Forderungen gegenüber dem Besteller für fällig zu erklären oder von den Verträgen mit ihm zurückzutreten sowie für noch zu liefernde Ware nach unserem Ermessen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Mangelrügen des Bestellers begründen keine Zahlungsrückhaltung.

3. Eigentumsvorbehalt

Unbeschadet des Rücktrittsrechts nach Ziffer 2 dieser Geschäftsbedingungen gehen die von uns gelieferten Waren erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm ausgeglichen sind (Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren tritt, wenn der Eigentumsvorbehalt erlischt, an dessen Stelle die Forderung gegen den Belieferten bzw. das entstandene Arbeitsprodukt (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir sind berechtigt, unter Bezugnahme auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt Zahlung oder Herausgabe auch unmittelbar vom belieferten Dritten zu verlangen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall die Weiterveräußerung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen. Der Besteller ist nicht berechtigt, von uns gelieferte und noch nicht bezahlte Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Im Fall einer zwangsweisen Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte sind wir hiervon unverzüglich zu unterrichten. Etwaige Schäden, die aus einer unterlassenen Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Lieferer Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrent-Vorbehalt). Stellt der Vorbehaltskäufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Vorbehaltskäufers. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

Sollte der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen bzw. sich in Zahlungsverzug befinden, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterver-äußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungs-unfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegen- ständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbe-haltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

5. Umfang der Lieferung

Für den Umfang unserer Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend. Nebenabreden oder Änderungen, die den Lieferumfang betreffen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Schutzmaßnahmen für von uns gelieferte Produkte, die aufgrund einschlägiger Vorschriften oder technischer Notwendigkeiten im Betrieb des Bestellers erforderlich werden, hat diese auf eigene Kosten und Gefahr zu errichten. Dies gilt auch, wenn eine Einweisung oder Inbetriebnahme durch uns erfolgt.

6. Gefahrenübergang und Annahme von Lieferungen

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung einer Lieferung geht spätestens mit ihrer Absendung auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Auf Wunsch des Bestellers schließt der Lieferer zu Lasten des Bestellers eine Transportversicherung ab. Angelieferte Gegen- stände sind – unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsbestimmungen – bei Andienung entgegenzunehmen ansonsten gerät der Besteller in Annahmeverzug. Der Lieferer hat das Recht auf eine Entschädigung bei Annahmeverzug mindestens in Höhe der tatsächlichen Frachtkosten und Einlagerungskosten sowie bei Sondermaschinen und speziell nach Bestellerwunsch gefertigten Teilen mindestens in Höhe der Entwicklungskosten und Kosten für die Weiterver-wendung.

7. Lieferfristen

Unsere Lieferfristangaben sind vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung ohne Verbindlichkeit. Wird eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwaiger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen (Genehmigungen, Freigabe-Erklärungen usw.).

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlas- sen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren oder nicht von uns zu vertretenden Ereignissen (Arbeitskämpfe, Rohstoffknappheit, Ausfall von Zulieferern, Unruhen, Krieg, höhere Gewalt). Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der regulären oder angemessen verlängerten Lieferfrist berechtigt, wenn er uns angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und auch diese verstrichen ist. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schaden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

8. Mängelansprüche / Haftung

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Anzeige von Mängeln hat schriftlich zu erfolgen.

Im Falle von Mängeln an gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem 3. Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller nur nach Maßgabe der Regelung am Ende dieser Ziffer geltend machen. Im Austausch zurückgenommene Teile werden unser Eigentum.

Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Warenlieferungen nach 12 Monaten seit Ablieferung. Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, auf Grund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in diesem Absatz genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht in den Fällen von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, mangelnder Bauarbeiten, ungeeigneter elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Der Verkauf von gebrauchten Produkten unterliegt nicht den Gewährleistungs-Bestimmungen und ist somit frei von jeglichen Mängelansprüchen. Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen und Vertreter) beruhen, sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung ist außer im Fall von Vorsatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert, begrenzt. Wir haften zudem nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache und wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels. Im Übrigen sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Informationsmaterialien

Die im Zusammenhang mit unseren Angeboten überlassenen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Detailbeschreibungen begründen keinen Anspruch auf Verbindlichkeit für das gelieferte Produkt. Insoweit bleiben Abänderungen aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Erkenntnisse vorbehalten. Der Besteller verpflichtet sich, die von uns im Zusammenhang mit einem Angebot oder zu Informationszwecken überlassenen Unterlagen, insbesondere auch Kostenvoranschläge, keinem Dritten zugänglich zu machen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Rüsselsheim, der Gerichtsstand ist Darmstadt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsunterlagen maßgebend.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Bestimmungen aus Rechtsgründen unwirksam sein, behalten die übrigen gleichwohl ihre Gültigkeit. Die unwirksame Klausel ist kraft Auslegung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

UELZENER MASCHINEN GMBH

D-65428 Rüsselsheim